AGB

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendbarkeit der AGB
a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktikerin und Patientin/Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn die Patientin/der Patient das generelle Angebot der Heilpraktikerin, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an die Heilpraktikerin zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
c) Die Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die die Heilpraktikerin aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die sie in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Heilpraktikerin für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
a) Die Heilpraktikerin erbringt ihre Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
b) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet die Patientin/der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem sie/er von der Heilpraktikerin über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit die Patientin/der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist die Heilpraktikerin befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
c) Die von der Heilpraktikerin angewendeten Behandlungsformen sind oftmals schulmedizinisch und/oder wissenschaftlich nicht anerkannt.
Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.
d) Die Heilpraktikerin darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist die Patientin/der Patient nicht verpflichtet. Die Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn die Patientin/der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

§ 4 Honorierung des Heilpraktikers
a) Die Heilpraktikerin hat für ihre Dienste Anspruch auf ein Honorar. Die Heilpraktikerin schließt mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag, der eine individuellen Honorarvereinbarung enthält. Der individuellen Honorarvereinbarung liegen die Gebühren der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) nicht zugrunde.
b) Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Patienten zu leisten und werden mittels Rechnung von der Heilpraktikerin gegenüber der Patientin/dem Patienten gem. § 7 dieser AGB erhoben.
c) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i. d. F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittel Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch die Heilpraktikerin ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von vom Patienten mitgebrachten Arzneimitteln durch die Heilpraktikerin ist ausgeschlossen, es sei denn, die Heilpraktikerin hat diese Arzneien (im Rahmen ihrer Befugnis) zuvor zum Beibringen durch den Patienten rezeptiert.
d) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung der Heilpraktikerin keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die von der Heilpraktikerin empfohlen oder verordnet und von der Patientin/ von dem Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat die Patientin/der Patient freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Die Heilpraktikerin darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.

§ 5 Vertraulichkeit der Behandlung
a) Die Heilpraktikerin behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Patientin/des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse der Patientin/des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass die Patientin/der Patient zustimmen wird.
b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn die Heilpraktikerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
c) Die Heilpraktikerin führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte). Der Patientin/Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; sie/er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.
d) Sofern die Patientin/der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese die Heilpraktikerin kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.
e) Handakten werden von der Heilpraktikerin 10 Jahre nach der letzten Behandlung  vernichtet.
Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten.

§ 7 Rechnungsstellung
Nach jedem Behandlungstag erstellt die Heilpraktikerin eine Rechnung; der Rechnungsbetrag ist innerhalb der darauf angegebenen Zahlungsfrist von der Patientin/von dem Patienten auf das in der Rechnung angegebene Konto zu begleichen bzw. in bar zu entrichten. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift  der Heilpraktikerin, das Datum der Rechnungserstellung, den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten. Darüber hinaus die Diagnose, den Behandlungszeitraum und die zu zahlenden Honorare, Dritt- und Nebenleistungen. Die Patientin/Der Patient ist Vertragspartner und Zahlungsverpflichteter nicht etwaige Krankenversicherungen.

§ 8 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragpartei vorzulegen.

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